Rundschreiben 03 / 2010
Der „drucklose Druckbehälter“ zur Vermeidung des
bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises
An unsere Kundschaft und Behördenvertreter,
die Druckerschwärze der DIBt-Mitteilungen vom 08.12.2009 war kaum trocken, wurde schon nach Wegen gesucht, wie man diese neuen, einschneidenden Regelungen für stehende Behälter zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten umgehen könnte (siehe die auf unserer Homepage abrufbaren Rundschreiben 01 und 02 / 2010). Verfügt man über die „legale“ Variante „bauaufsichtliche Zulassung“ nicht, kommen selbst Leute, die es normalerweise besser wissen sollten, auf abenteuerliche Konstrukte:
Beim Hersteller wird kein Lagertank, sondern ein Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von 0,51 bar bestellt. Da man die Inbetriebnahmeprüfung und die Sicherheitsausrüstung vermeiden will, wird „die Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage vorgenommen, so daß diese danach nicht mehr die Kriterien der Überwachungsbedürftigkeit erfüllt.“ Man setzt also den Druck herab, ändert das Fabrikschild nicht und belässt auch die CE-Kennzeichnung an dem Druckbehälter, der nun ein Lagertank ist. Wiederkehrende Prüfungen werden dadurch ebenfalls vermieden.
Wie aus beigefügtem Schreiben hervorgeht, hat das DIBt selbst nun für eindeutige Klärung gesorgt und den bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis für Behälter gefordert, die mit einem inneren Druck kleiner oder gleich 0,5 bar betrieben werden.
Nach unserer Ansicht erfüllt ein Druckbehälter, ausgestattet mit einer Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung, bei der oben geschilderten Vorgehensweise zudem noch den in Artikel 16 der Druckgeräterichtlinie geschilderten Tatbestand der „Zu unrecht vorgenommene Kennzeichnung“. Zu vermuten ist außerdem, dass eine nach Artikel 13 dieser Richtlinie anerkannte Prüfstelle entsprechend Abschnitt (3) die Anerkennung verlieren und einen Wettbewerbsverstoß zumindest begünstigen würde, sollte sie den Betrieb eines Druckbehälters gestatten oder gar unterstützen, der tatsächlich aus obigen Gründen nicht unter diese Richtlinie fällt.
Neben den „formellen“ gibt es aber auch „praktische“ Gründe, die gegen eine solche Umwidmung sprechen. Es ist nämlich ein weithin verbreiteter Irrglaube, daß ein Druckbehälter stets und immer auch als Lagertank dienen kann. Versagt ein Behälter, so ist in der Regel Unter- und nicht Überdruck dafür verantwortlich. Bei dem „typischen“ Lagertank mit offener Be- und Entlüftung ins Freie kann alleine schon durch Windsog ein Unterdruck entstehen. Bei der Auslegung eines Druckbehälters, der ja per Definition „geschlossen“ ist, muss dieser Umstand ganz im Gegensatz zum Lagertank natürlich nicht berücksichtigt werden. Gerade bei großen, drucklos betriebenen Behälter mit solch offener, ins Freie geführter Entlüftung kann aber der Lastfall „Windsog“ entscheidend für die Bemessung sein und zu wesentlich dickeren Wandstärken führen, als sie ein vergleichbarer, geschlossener Druckbehälter mit 0,51 bar zulässigem Betriebsüberdruck haben würde.
Weder Betreiber noch Behörden sollten sich hier ein X für ein U vormachen lassen.
Es gibt Hersteller, die über entsprechende Zulassungen, geeignete Konstruktionen und die zugehörigen Berechnungsverfahren verfügen. Zu teuer? Dann fragen Sie doch unsere ein- und doppelwandigen Behälter bauaufsichtlichen Zulassungen
Z-38.11-64 Stehende zylindrische Behälter aus Stahl auf Füßen bzw. Pratzen
Z-38.11-67 Stehende zylindrische Behälter aus Stahl auf Standzarge
Z-38.12-28 Stehende zylindrische Behälter aus Stahl auf Füßen mit unterem Auslauf
an, damit Sie wissen, ob sich gegebenenfalls der Ärger lohnt.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Klaus Ludwig